vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die voneinander abweichenden Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Gutachter Dr. med. B._____ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ (vgl. VB 205 S. 4 ff.) lassen sich durch ebendiesen Ermessensspielraum erklären. Zudem ist in Bezug auf die Einschätzung durch Dr. med. C._____ in ihrer Funktion als behandelnde Psychiaterin davon auszugehen, dass diese eher zugunsten deren Patienten ausgefallen ist (vgl. E. 6.4.2; vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes med.