So stufte er das Ausmass deren Beeinträchtigungen in einem Fähigkeitsbereich als erheblich, in 10 Fähigkeitsbereichen als mässig und in einem Fähigkeitsbereich als leicht ein und erkannte zudem in einem Fähigkeitsbereich keine Beeinträchtigung (VB 185 S. 22 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.