Zusätzlich hielten sie die durch den Gutachter Dr. med. B._____ gestellte Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild und multiple schizophrene Episoden, gegenwärtig teilremittiert (DSM-5: F90.2/F20.9), fest und wiesen darauf hin, dass diese Diagnose aufgrund der Aktenlage und der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin schlüssig erscheine (VB 205 S. 3 f.; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 25. Juni 2024 [VB 218 S. 42]). Dr. med. B._____ habe das funktionelle Leistungsniveau der Beschwerdeführerin insgesamt klar zu optimistisch eingeschätzt.