6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich aus dem Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ und Psychotherapeutin lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (VB 205) ergebe, dass in Bezug auf die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 abgestellt werden könne. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 gehe hervor, dass sie (zusätzlich) auch an einer Traumafolgestörung, Persönlichkeitsauffälligkeiten und wiederkehrenden Depressionen leide. Dies habe Dr. med.