Insgesamt führe die Kombination der beiden Beeinträchtigungen dazu, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung von 40 % nicht vollständig die orthopädische Einschränkung von 20 % abdecke. Eine additive Betrachtung in vollem Umfang sei jedoch ebenfalls nicht sachgerecht, da sich beide Faktoren teilweise überlagerten. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen und der betrieblichen Anforderungen erscheine es angemessen, eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % (100 % Präsenz, 50 % Leistung, 50 % AUF) in einer leidensangepassten Tätigkeit festzulegen (vgl. Eingabe der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025)