Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolge unter Berücksichtigung der orthopädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen sowie der Möglichkeiten einer leidensangepassten Tätigkeit. Während das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer strukturierten, störungsangepassten Umgebung attestiere und dabei insbesondere die kognitive, emotionale und soziale Belastbarkeit als beeinträchtigt bewerte, bescheinige das orthopädische Teilgutachten vom 11. Oktober 2021 eine 20%ige Einschränkung aufgrund verlangsamter Arbeitsweise und betriebsunüblicher Pausen.