Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20% in der im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2022 attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % nicht vollständig aufgehe. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolge unter Berücksichtigung der orthopädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen sowie der Möglichkeiten einer leidensangepassten Tätigkeit.