6.3.2. Mangels einer entsprechenden Konsensbeurteilung der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ blieb unklar, ob die im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 aus orthopädischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % in der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung deren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % vollständig aufgeht bzw. wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einzuschätzen ist.