Unter Berücksichtigung der im neuropsychologischen Gutachten von Fachpsychologin für Neuropsychologie Dr. phil. J._____ vom 26. August 2022 festgestellten mittelgradigen kognitiven Störung (VB 182 S. 15) gelangte Dr. med. B._____ zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nach einer vom 20. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 1. August 2018 in ihrer angestammten bzw. bisherigen Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig bzw. zu 60 % arbeitsunfähig und in einer - 10 -