In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer ganztägigen Tätigkeit und vermehrten, verlängerten und betriebsunüblichen Pausen und einem verlangsamten Arbeitstempo. Angepasst sei eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Kniegelenke (kein Kauern, Abhocken oder Knien), Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, das Absolvieren längerer Gehstrecken, das Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten (VB 160 S. 37).