Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem Zeitpunkt der orthopädischen Begutachtung in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer ganztägigen Tätigkeit und vermehrten, verlängerten und betriebsunüblichen Pausen und einem verlangsamten Arbeitstempo.