82.1 S. 2 f.; 192 S. 3; 213 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit 80 % Erwerb und 20 % Haushalt zu ermitteln (vgl. VB 215 S. 1, 4; Art. 28a Abs. 3 IVG).