Gestützt auf diese sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde", welchen vorliegend mehr Gewicht zukommt als den Angaben der Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 (vgl. VB 194 ; vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), sowie auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei ihrer letzten Tätigkeit als Modeberaterin in einem Pensum von 80 % tätig war, obwohl ihre Kinder bei Stellenantritt am 1. September 2012 bereits 16 und 21 Jahre alt waren und sie somit auch in einem 100%-Pensum hätte tätig sein können (vgl. VB 1 S. 11; 82.1 S. 2 f.;