5.4. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, gab die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 10. Juli 2019 (VB 115 S. 3) sowie auch anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Mai 2023 an, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von 80 % arbeiten würde (VB 192 S. 3). Gestützt auf diese sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde", welchen vorliegend mehr Gewicht zukommt als den Angaben der Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 (vgl. VB 194 ;