5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden ihr Pensum auf 100 % erhöht hätte, weshalb der Invaliditätsgrad nicht mittels der gemischten Methode zu bestimmen sei, sondern durch Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. Beschwerde S. 23; vgl. auch Begründung des Einwands vom 3. November 2023 [VB 204 S. 18 f.]).