beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Hiervon gehen die Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – übereinstimmend aus. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad, ausgehend von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und daneben einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt im Gesundheitsfall, in Anwendung der gemischten Methode (vgl. VB 215 S. 1 ff.).