Letztmals verneinte diese – gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2008 (VB 59) – einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2009 rechtskräftig (VB 66). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 30. August 2018 (VB 71) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu -7-