4. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Vergangenheit bereits zweimal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an. Letztmals verneinte diese – gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2008 (VB 59) – einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2009 rechtskräftig (VB 66).