(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 31. Januar 2024 (VB 209) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welche keinen behördlichen Entscheid darstellt, der einer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Begründungspflicht unterliegt, kann zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Vielmehr sind die darin enthaltenen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 6.4.4).