Ebenso geht daraus hervor, dass sie zur Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt trotz deren Einwände (vgl. VB 204 S. 19 ff.) auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 abstellte (vgl. VB 215 S. 3). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung vom 27. Mai 2024 infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre -6-