2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 wurde die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (recte: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Wallisellen), als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. -4- 2.5. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.