Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 25. Juni 2024 ein. 2.2. Die Beschwerdegegnerin holte, nachdem ihr die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zugestellt worden war, eine weitere Stellungnahme des RAD vom 12. September 2024 ein und beantragte mit Vernehmlassung vom 13. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.