1.3. Am 30. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie von September 2012 bis September 2018 in einem Teilzeitpensum von 80 % als Modeberaterin angestellt gewesen war, neuerlich zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, nahm Rücksprache mit dem RAD und wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.102 vom 3. November 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neu-