1.2. Im Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese liess die Beschwerdeführerin in der Folge rheumatologisch-psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das am 20. Juni 2008 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2009 ab.