Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.370 / KB / ss Art. 38 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Ge- sellschaft, c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im September 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Nach durchgeführten Abklärungen wies die Beschwerde- gegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 28. August 2002 (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab. 1.2. Im Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese liess die Beschwerde- führerin in der Folge rheumatologisch-psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das am 20. Juni 2008 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Ja- nuar 2009 ab. 1.3. Am 30. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie von September 2012 bis September 2018 in einem Teilzeitpensum von 80 % als Modeberaterin angestellt gewesen war, neuerlich zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegeg- nerin zog daraufhin unter anderem die Akten der Krankentaggeldversiche- rung bei, nahm Rücksprache mit dem RAD und wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2020 ab. Die dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.102 vom 3. November 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.4. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin durch die medexperts ag polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 23. November 2021; Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie). Aufgrund der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von med. pract. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 14. Oktober 2021 wiederholte die Beschwerdegegnerin in Rücksprache mit dem RAD die psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prak- tischer Arzt, vom 30. November 2022 und neuropsychologisches Gutach- ten von Fachpsychologin für Neuropsychologie Dr. phil. J._____ vom 26. August 2022). Die Beschwerdegegnerin veranlasste zudem eine Ab- klärung an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im -3- Aufgabenbereich Haushalt (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023). Im Rah- men des anschliessenden Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerde- führerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychotherapeutin lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 ein. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin erneut Rücksprache mit dem RAD und holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 31. Januar 2024 ein. Mit Verfü- gung vom 27. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegeh- ren der Beschwerdeführerin ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 27.05.2024 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 25. Juni 2024 ein. 2.2. Die Beschwerdegegnerin holte, nachdem ihr die Beschwerde mit Verfü- gung vom 11. Juli 2024 zugestellt worden war, eine weitere Stellungnahme des RAD vom 12. September 2024 ein und beantragte mit Vernehmlas- sung vom 13. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Ba- den, ernannt. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 wurde die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (recte: Sam- melstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Wallisellen), als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. -4- 2.5. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. 2.6. Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und med. pract. F._____, PDAG, vom 4. September 2024 ein. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wurden die Gutachter Dr. med. B._____ (psychiatrisches Gutachten vom 30. Novem- ber 2022) und Dr. med. G._____ (orthopädisches Teilgutachten vom 11. Oktober 2021) aufgefordert, nach vorgängiger gegenseitiger Rückspra- che innert 20 Tagen folgende Fragen schriftlich zu beantworten: 1. 1.1. Gelangen Sie im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zur Einschätzung, dass die im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 aus orthopädischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % in der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 aus psychiatri- scher Sicht attestierten Einschränkung deren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % vollständig aufgeht? 1.2 Falls Sie die erste Frage verneinen: Wie schätzen Sie im Rahmen einer Ge- samtbeurteilung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ange- passten Tätigkeit ein? 1.3 Bitte begründen Sie Ihre Beurteilung ausführlich. 2. Haben Sie zusätzliche Bemerkungen? 2.8. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichten die Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ eine bidisziplinäre Konsensbeurteilung ein. 2.9. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde die bidisziplinäre Konsensbeurtei- lung von Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 den Parteien und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: -5- 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, ins- besondere ihren Anspruch auf gehörige Begründung und Auseinanderset- zung mit den vorgebrachten Einwänden, verletzt habe. Der von der Be- schwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. med. B._____ habe sich da- rauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht ihrer be- handelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ und Psychotherapeutin lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205) um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts handle, und habe sich weder mit den Argumenten derselben auseinandergesetzt noch diese entkräftet. Es sei somit nicht möglich, die "allfälligen medizini- schen Gegenargumente" von Dr. med. B._____ zu widerlegen (Be- schwerde S. 20 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre rechtser- heblichen Ausführungen bezüglich des Abklärungsberichts vom 24. Mai 2023 (VB 192) nicht gewürdigt, was ebenfalls eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Beschwerde S. 24 ff.). 1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen). 1.3. Der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 215) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der psy- chischen Beschwerden der Beschwerdeführerin trotz des mit Begründung des Einwands vom 3. November 2023 (VB 204) eingereichten Berichts von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (VB 205) auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 (VB 185) abstellte. Ebenso geht daraus hervor, dass sie zur Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haus- halt trotz deren Einwände (vgl. VB 204 S. 19 ff.) auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 abstellte (vgl. VB 215 S. 3). Damit kam sie ihrer Begrün- dungspflicht hinreichend nach. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung vom 27. Mai 2024 infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre -6- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 31. Januar 2024 (VB 209) zuhanden der Beschwerdegegne- rin, welche keinen behördlichen Entscheid darstellt, der einer aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgenden Begründungspflicht unterliegt, kann zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Vielmehr sind die darin enthaltenen Ausführungen im Rahmen der Beweis- würdigung einer Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 6.4.4). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 215) zu Recht abgewiesen hat. 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 410 nicht publ. E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkraft- treten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so- lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG än- dert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Über- gangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 4. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Vergangenheit bereits zweimal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an. Letztmals verneinte diese – gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutach- ten vom 20. Juni 2008 (VB 59) – einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2009 rechtskräftig (VB 66). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 30. August 2018 (VB 71) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu -7- beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Hiervon gehen die Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – übereinstimmend aus. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad, ausgehend von ei- ner Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und daneben einer Tätig- keit im Aufgabenbereich Haushalt im Gesundheitsfall, in Anwendung der gemischten Methode (vgl. VB 215 S. 1 ff.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ohne gesundheitliche Be- schwerden ihr Pensum auf 100 % erhöht hätte, weshalb der Invaliditäts- grad nicht mittels der gemischten Methode zu bestimmen sei, sondern durch Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. Beschwerde S. 23; vgl. auch Begründung des Einwands vom 3. November 2023 [VB 204 S. 18 f.]). 5.3. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht üb- liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum -8- Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen sind praxisge- mäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, wel- che von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2). 5.4. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, gab die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen betreffend Er- werbstätigkeit / Haushalt vom 10. Juli 2019 (VB 115 S. 3) sowie auch an- lässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Mai 2023 an, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von 80 % arbeiten würde (VB 192 S. 3). Gestützt auf diese sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde", welchen vorliegend mehr Gewicht zukommt als den Anga- ben der Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Vorbescheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. September 2023 (vgl. VB 194 ; vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), sowie auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei ihrer letzten Tätigkeit als Modeberaterin in einem Pensum von 80 % tätig war, obwohl ihre Kinder bei Stellenantritt am 1. September 2012 bereits 16 und 21 Jahre alt waren und sie somit auch in einem 100%-Pensum hätte tätig sein können (vgl. VB 1 S. 11; 82.1 S. 2 f.; 192 S. 3; 213 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Pensum von 80 % erwerbstä- tig wäre, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Damit ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit 80 % Erwerb und 20 % Haushalt zu ermitteln (vgl. VB 215 S. 1, 4; Art. 28a Abs. 3 IVG). 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das allgemein-internistische Teilgutachten von Dr. med. H._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, vom 14. Oktober 2021 (VB 160 S. 22 ff.) und das orthopädische Teil- gutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Oktober 2021 (VB 160 S. 27 ff.), als Bestandteile des polydisziplinären Gutachtens der medexperts ag vom 23. November 2021 (VB 160), sowie auf das – zufolge Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von med. pract. K._____ vom 14. Oktober 2021 (VB 160 S. 38 ff.; VB 162) – neu eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 (VB 185) und neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. J._____ vom 26. August 2022 (VB 182). -9- 6.1.2. Dr. med. H._____ stellte im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2021 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 160 S. 25). 6.1.3. Dr. med. G._____ stellte im orthopädischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2021 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 160 S. 34): " - Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82) nach - HWS-Distorsionstrauma (ICD-10: S13.4) im Jahre 2010 bei - degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art im Be- reich der unteren HWS (ICD-10: M47.82 respektive M50.3) - Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.87) bei - degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art im Be- reich der LWS (ICD-10: M47.87 respektive M51.3) - Myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.80) im Bereich der Hände und der Kniegelenke beidseits" Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem Zeitpunkt der orthopädi- schen Begutachtung in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ei- ner ganztägigen Tätigkeit und vermehrten, verlängerten und betriebsunüb- lichen Pausen und einem verlangsamten Arbeitstempo. Angepasst sei eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit ohne das Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg, Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Kniegelenke (kein Kauern, Abhocken oder Knien), Inklinations- oder Rota- tionsbewegungen der Wirbelsäule, das Absolvieren längerer Gehstrecken, das Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten (VB 160 S. 37). 6.1.4. Dr. med. B._____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2022 folgende Diagnose (VB 185 S. 18): " Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erschei- nungsbild und multiple schizophrene Episoden, gegenwärtig teilremittiert (DSM-5® F90.2/F20.9)" Unter Berücksichtigung der im neuropsychologischen Gutachten von Fach- psychologin für Neuropsychologie Dr. phil. J._____ vom 26. August 2022 festgestellten mittelgradigen kognitiven Störung (VB 182 S. 15) gelangte Dr. med. B._____ zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nach ei- ner vom 20. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 bestandenen vollständigen Arbeits- unfähigkeit seit 1. August 2018 in ihrer angestammten bzw. bisherigen Tä- tigkeit zu 40 % arbeitsfähig bzw. zu 60 % arbeitsunfähig und in einer - 10 - angepassten Tätigkeit kurz- und mittelfristig (6-12 Monate) zu 60 % arbeits- fähig bzw. zu 40 % arbeitsunfähig sei (100 % Präsenz, 60 % Leistung). Langfristig (13-18 Monate) sei bei Ausschöpfen aller sinnvollen bisher nicht genutzten therapeutischen Optionen zu erwarten, dass in einer angepass- ten Tätigkeit eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf 80 % (80 % Präsenz, 100 % Leistung) zu erreichen sei. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Hektik und Zeitdruck sowie ohne erhöhte bzw. mit geringen Anforderungen an die sozialen und emotionalen Kompetenzen und mit fes- ten verlässlichen Bezugspersonen ("supportet employment"). Es handle sich eher um Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, bei denen die Be- schwerdeführerin die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne. Am Arbeitsplatz sei ein ver- ständnisvoller und wohlwollender Umgang mit der Beschwerdeführerin wichtig. Zudem sei eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturie- rung unterstützend. Geeignet sei eine Tätigkeit an einem festen Arbeits- platz (kleines bekanntes Team) in einem Backoffice bzw. an einem Einzel- arbeitsplatz ohne Aussendiensteinsätze, beispielsweise bildungsange- passte Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben). Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen im- mer neue Lösungen gefunden werden müssten. Eine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko sei ebenfalls nicht geeignet (VB 185 S. 26, 28). 6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 6.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 6.2.3. Soweit die versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum - 11 - abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einer- seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des allgemein-internistischen Teilgutachtens von Dr. med. H._____ vom 14. Oktober 2021 (VB 160 S. 22 ff.) und des orthopädischen Teilgutachtens von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 (VB 160 S. 27 ff.) sowie des psychiatrischen Gut- achtens von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 (VB 185) fachärzt- lich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 160 S. 22, 27, 61 ff.; 185 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 160 S. 22 ff., 27 ff.; 185 S. 10 ff.) einleuch- tend und gelangten in ihren jeweiligen (Teil-)Gutachten zu einer nachvoll- ziehbaren Schlussfolgerung (vgl. Stellungnahmen des RAD-Arztes med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prak- tischer Arzt, vom 27. Januar 2022 [VB 162] und 7. Dezember 2023 [VB 207]). 6.3.2. Mangels einer entsprechenden Konsensbeurteilung der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ blieb unklar, ob die im orthopädi- schen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 aus or- thopädischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin im Umfang von 20 % in der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung deren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % voll- ständig aufgeht bzw. wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ei- ner angepassten Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einzu- schätzen ist. Die beiden genannten Gutachter wurden deshalb mit der Be- antwortung dieser Fragen beauftragt (vgl. Ziff. 2.7). Der bidisziplinären Konsensbeurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die im orthopädischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2021 aus orthopädischer - 12 - Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin im Umfang von 20% in der im psychiatrischen Gutachten vom 30. No- vember 2022 attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % nicht vollständig aufgehe. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin erfolge unter Berücksichtigung der ortho- pädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen sowie der Möglichkei- ten einer leidensangepassten Tätigkeit. Während das psychiatrische Gut- achten vom 30. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer strukturierten, störungsangepassten Umgebung attestiere und dabei insbe- sondere die kognitive, emotionale und soziale Belastbarkeit als beeinträch- tigt bewerte, bescheinige das orthopädische Teilgutachten vom 11. Okto- ber 2021 eine 20%ige Einschränkung aufgrund verlangsamter Arbeits- weise und betriebsunüblicher Pausen. Da die psychiatrische Beeinträchti- gung vor allem die mentale Belastbarkeit und soziale Interaktionen betreffe, während die orthopädische Einschränkung sich auf das Arbeitstempo und die körperliche Belastung beziehe, handle es sich um funktionell unter- schiedliche Einschränkungen. Zwar könne in einer optimal leidensange- passten Tätigkeit durch ergonomische Anpassungen sowie eine externe Strukturierung eine gewisse Überschneidung der Einschränkungen beste- hen, jedoch bedinge die orthopädische Problematik eine weitere Reduktion der Leistungsfähigkeit, insbesondere aufgrund der zusätzlichen Pausen und des verlangsamten Arbeitstempos. Insgesamt führe die Kombination der beiden Beeinträchtigungen dazu, dass die aus psychiatrischer Sicht at- testierte Einschränkung von 40 % nicht vollständig die orthopädische Ein- schränkung von 20 % abdecke. Eine additive Betrachtung in vollem Um- fang sei jedoch ebenfalls nicht sachgerecht, da sich beide Faktoren teil- weise überlagerten. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswir- kungen und der betrieblichen Anforderungen erscheine es angemessen, eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % (100 % Präsenz, 50 % Leistung, 50 % AUF) in einer leidensangepassten Tätigkeit festzulegen (vgl. Eingabe der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025). Diese bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Konsensbeurtei- lung von Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 ist nachvollziehbar und schlüssig. 6.3.3. Dem allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. H._____ vom 14. Oktober 2021 und dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021, dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 sowie der bidisziplinären Kon- sensbeurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Feb- ruar 2025, auf welche bezüglich der Einschätzung der Gesamtarbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin abzustellen ist, kommt somit grundsätzlich Be- weiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. - 13 - 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich aus dem Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ und Psychotherapeutin lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (VB 205) ergebe, dass in Bezug auf die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 abgestellt wer- den könne. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 gehe hervor, dass sie (zusätzlich) auch an einer Traumafolgestörung, Persönlichkeitsauffälligkeiten und wiederkehrenden Depressionen leide. Dies habe Dr. med. B._____ bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Zudem sei ihr funktionelles Leistungsniveau durch die behandelnden Fachpersonen wesentlich tiefer eingeschätzt worden als durch Dr. med. B._____ (Beschwerde S. 21 ff.). 6.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, gemäss welcher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 f.), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 5.4 mit Hinweis), mit dem Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 nicht "präzisiert" wurde, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 20). So wies das Bundesge- richt in E. 3.2 des Urteils 9C_203/2015 vom 14. April 2015 darauf hin, dass es zwar zutreffe, dass es in jenem von der Beschwerdeführerin angeführten Fall (Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014) auf die Angaben einer Psychiaterin (anstatt auf das von der Versicherung ein- geholte Gutachten) abgestellt habe, welche die Versicherte zunächst wäh- rend einer Hospitalisation in einem psychiatrischen Zentrum und anschlies- send während vier Monaten regelmässig alle zwei Wochen ambulant be- handelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener Konstellation nicht einem Gut- achten, das auf einer einmaligen Untersuchung basierte, gefolgt ist, habe das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich erachtet. Es habe sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen ei- ner Willkürprüfung gehandelt, der besondere Gegebenheiten zugrunde ge- legen hätten. Diese vermöge die ständige Rechtsprechung zum Beweis- wert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stehe (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), nicht ausser Kraft zu setzen. - 14 - 6.4.3. Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ stellten im Bericht vom 24. Oktober 2023 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstli- chen (vermeidenden) und abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitszü- gen (ICD-10: F61), einer protrahierten, schweren posttraumatischen Stö- rung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ("PTBS"; ICD-11: 6B41) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilweise remittiert (ICD-10: F33.2). Zu- sätzlich hielten sie die durch den Gutachter Dr. med. B._____ gestellte Di- agnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild und multiple schizophrene Episoden, gegenwärtig teilre- mittiert (DSM-5: F90.2/F20.9), fest und wiesen darauf hin, dass diese Di- agnose aufgrund der Aktenlage und der klinischen Untersuchung der Be- schwerdeführerin schlüssig erscheine (VB 205 S. 3 f.; vgl. auch Stellung- nahme von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 25. Juni 2024 [VB 218 S. 42]). Dr. med. B._____ habe das funktionelle Leistungsniveau der Beschwerdeführerin insgesamt klar zu optimistisch eingeschätzt. Sie würden deren funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung mit der Beschwerdeführerin als erheblich (und nicht nur mittel- gradig gemäss Dr. med. B._____) eingeschränkt einschätzen, worauf auch aus der von Dr. med. B._____ empfohlenen Medikation und Therapie zu schliessen sei. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Einschätzung von Dr. med. B._____ seit 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 0-20 % arbeits- fähig (20 % bei Wegfall des durch die knappen finanziellen Verhältnisse bedingten Dauerstresses) und zudem aktuell und mittelfristig in einer an- gepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig bzw. längerfristig gegebe- nenfalls zu 20 % arbeitsfähig (vgl. VB 205 S. 2, 8 f.). Bezüglich medizini- scher Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiesen Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ darauf hin, dass die von Dr. med. B._____ empfohlene Medikation mit ei- nem Neuroleptikum (vgl. VB 185 S. 27) für die Beschwerdeführerin unzu- mutbar sei und ein Experiment darstellen würde (VB 205 S. 11). 6.4.4. Der Gutachter Dr. med. B._____ nahm in seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 31. Januar 2024 Stellung zum Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 und führte aus, dass die von diesen zusätzlich gestellten Diagnosen (kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit ängstlichen [vermeidenden] und abhängigen [asthenischen] Per- sönlichkeitszügen [ICD-10: F61], protrahierte, schwere posttraumatische Störung im Sinne einer komplexen PTBS [ICD-11: 6B41], rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilweise remittiert [ICD-10: F33.2]) unzutreffend seien und aus deren Bericht zudem keine neuen medizinischen bzw. fachärztlich-psychiatrischen Angaben, insbe- sondere hinsichtlich der funktionellen Leistungsprüfung, die er nicht bereits in seinem Gutachten berücksichtigt habe, hervorgingen. Bei der - 15 - Beurteilung durch Dr. med. C._____ handle es sich um eine andere Beur- teilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Dr. med. B._____ wies zudem darauf hin, dass eine korrekte Diagnosestellung insbesondere für eine auf die Beschwerdeführerin individuell abgestimmte (medikamentöse) Behandlung bzw. Therapie wichtig sei (VB 209 S. 5 f.). Bereits im psychi- atrischen Gutachten vom 30. November 2022 hatte Dr. med. B._____ aus- geführt, dass bei der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer Katamnese Symptome u.a. aus dem schizophrenen Spektrum erkennbar geworden seien, die bisher unter dem Aspekt einer Traumafolgestörung, von Persön- lichkeitsauffälligkeiten und von wiederkehrenden Depressionen interpre- tiert worden seien (vgl. VB 185 S. 15 ff., 19). Als krankheitswertige Verhal- tensauffälligkeiten bzw. psychopathologische Befunde seien eine affektive Labilität, wahnhaft-ängstliche Situationsverkennungen (Angabe, dass alle Leute sie beobachteten), Anspannung und Reizbarkeit, Negativsymptome (Konzentrations- und Durchhalteprobleme, Zerfahrenheit, sozialer Rück- zug mit Vermeidung von Reizüberflutung) und Derealisationserleben (Ich- Störung) festzustellen (VB 185 S. 16 f., 19). Damit begründete Dr. med. B._____ einleuchtend, weshalb er, entgegen der Auffassung der behan- delnden Psychiaterin Dr. med. C._____, einzig die Diagnose einer Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild und multiple schizophrene Episoden, gegenwärtig teilremittiert (DSM-5® F90.2/F20.9), stellte, in welcher die bei der Beschwerdeführerin (fachärzt- lich-psychiatrisch) festgestellten Symptome ihre Erklärung finden (vgl. VB 185 S. 18). Dem Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 sowie auch deren Stellungnahme vom 25. Juni 2024 sind bezüglich der Diagnosestellung keine wichtigen Aspekte zu entneh- men, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. B._____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. auch Stellungnahmen des RAD-Arz- tes med. pract. I._____ vom 7. Dezember 2023 [207] und 12. September 2024 [VB 219]). Bezüglich des funktionellen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin liegt eine eingehende Untersuchung durch Dr. med. B._____ mittels Mini-ICF- APP vor, welcher unter Angabe des von ihm in 13 Fähigkeitsbereichen beurteilten Ausmasses der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie einer dazugehörigen, detaillierten Begründung zu einer überzeugen- den Beurteilung gelangte. So stufte er das Ausmass deren Beeinträchti- gungen in einem Fähigkeitsbereich als erheblich, in 10 Fähigkeitsberei- chen als mässig und in einem Fähigkeitsbereich als leicht ein und erkannte zudem in einem Fähigkeitsbereich keine Beeinträchtigung (VB 185 S. 22 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Ex- ploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis - 16 - vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die voneinander abweichenden Be- urteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Gut- achter Dr. med. B._____ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ (vgl. VB 205 S. 4 ff.) lassen sich durch ebendiesen Ermessens- spielraum erklären. Zudem ist in Bezug auf die Einschätzung durch Dr. med. C._____ in ihrer Funktion als behandelnde Psychiaterin davon auszugehen, dass diese eher zugunsten deren Patienten ausgefallen ist (vgl. E. 6.4.2; vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. I._____, welcher zu Recht auch auf die fehlende Objektivität der Beurtei- lung von Dr. med. C._____ hinwies [VB 207 S. 2]). Der Hinweis von Dr. med. C._____, dass aufgrund des von Dr. med. B._____ empfohlenen Behandlungsausmasses auf eine höhergradige Leistungseinschränkung geschlossen werden müsse, ist zudem nicht nachvollziehbar (vgl. VB 205 S. 4). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. B._____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, gehen somit auch bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus dem Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 sowie deren Stellungnahme vom 25. Juni 2024 hervor (vgl. auch Stellungnahmen des RAD-Arztes med. pract. I._____ vom 7. Dezem- ber 2023 [207] und 12. September 2024 [VB 219]). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____, unter Verzicht auf weitere Aus- führungen zu der durch ihn vorgenommenen funktionellen Leistungsprü- fung mittels MINI-ICF-APP, darauf hinwies, dass es sich bei der Einschät- zung von Dr. med. C._____ lediglich um eine andere Beurteilung des glei- chen medizinischen Sachverhalts handle. Eine zusätzliche Begründung seiner gegenüber der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin divergierenden Beurteilung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit war damit gerade nicht erforderlich. 6.5. 6.5.1. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aus dem Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ vom 4. September 2024 her- vorgehe, dass die von Dr. med. B._____ gestellte Diagnose singulär und unzutreffend sei (Eingabe vom 19. November 2024). 6.5.2. Die Psychiaterin Dr. med. E._____ und Assistenzärztin med. pract. F._____ stellten im Bericht vom 4. September 2024 betreffend die am 16. August 2024 erfolgte Erstkonsultation die Diagnosen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie – akten- anamnestisch – einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, remittiert (ICD-10: F33.1), einer protrahierten, - 17 - schweren posttraumatischen Störung im Sinne einer komplexen PTBS und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Zur Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (vgl. Beilage zur Eingabe vom 19. November 2024). Die (im Ver- gleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ zusätzlich ge- stellten) Diagnosen entsprechen denjenigen, welche auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ im Bericht vom 24. Oktober 2023 gestellt und wozu sich der Gutachter Dr. med. B._____ bereits in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 31. Januar 2024 in nachvollziehbarer Weise ge- äussert hatte. Auch dem Bericht vom 4. September 2024 sind bezüglich der Diagnosestellung keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rah- men der Begutachtung durch Dr. med. B._____ unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (vgl. E. 6.4.4). 6.6. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2024 sprechen, sodass darauf – sowie auch auf das beweiskräftige allge- mein-internistische Teilgutachten von Dr. med. H._____ vom 14. Oktober 2021, das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Ok- tober 2021 (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 ff.) sowie die bidisziplinäre Konsensbeurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 – abgestellt werden kann. Folglich ist von einer Gesamt- arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 50 % (100 % Präsenz, 50 % Leistung) auszugehen. 7. 7.1. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalts- bereich wurden im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 folgende seit De- zember 2018 bestehende Einschränkungen im Verhältnis zum gesamten Aufgabenbereich festgehalten: Ernährung 0 % (Gewichtung 40 %, Ein- schränkung 0 %), Wohnungs- und Hauspflege 6 % (Gewichtung 30 %, Ein- schränkung 20 %), Einkauf und weitere Besorgungen 2 % (Gewichtung 10 %, Einschränkung 20 %), Wäsche und Kleiderpflege 3 % (Gewichtung 15 %, Einschränkung 20 %), Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen 0 % (Gewichtung 0 %, Einschränkung 0 %), Garten-/ Umge- bungspflege und Haustierhaltung 0,5 % (Gewichtung 5 %, Einschränkung 10 %). Es resultierte folglich eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von insgesamt 11,5 % (VB 192 S. 5 ff.). 7.2. 7.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der - 18 - örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wo- bei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detail- liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstim- mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Ja- nuar 2020 mit Hinweisen). 7.2.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Um- ständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psy- chisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Er- krankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson re- gelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Lei- dens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3, in: SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23; 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). 7.3. Der Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 wurde von einer Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin und somit von einer qua- lifizierten Abklärungsperson erstellt. Diese hatte Kenntnis von den im or- thopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 und im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. Novem- ber 2022 gestellten Diagnosen (VB 160 S. 34; 185 S. 18), berücksichtigte die örtlichen Gegebenheiten, die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen sowie deren - 19 - familiäre Verhältnisse. Der Bericht weist detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen bezüglich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin so- wie der von den Familienangehörigen und einer Freundin in den einzelnen Bereichen geleisteten Unterstützung auf (vgl. VB 192 S. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Abklärung vom 23. Mai 2023 sind die von der Abklä- rungsperson in den einzelnen Aufgabenbereichen anerkannten Einschrän- kungen grundsätzlich nachvollziehbar. 7.4. 7.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 stehe im Widerspruch zur fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung ih- rer funktionellen Leistungsfähigkeit im Haushalt, welche gemäss dem Be- richt der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ und Psychothera- peutin lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (VB 205) 50 % betrage und was auch mit der Einschätzung des Gutachters Dr. med. B._____ korre- liere, gemäss welcher die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei (Be- schwerde S. 26 f.). 7.4.2. Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ hielten im Bericht vom 24. Oktober 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt hö- hergradig eingeschränkt sei, als dies die Abklärungsperson im Abklärungs- bericht vom 24. Mai 2023 angegeben habe. Dr. med. B._____ habe eine Beeinträchtigung im Fähigkeitsbereich "Planung und Strukturierung von Aufgaben" und im Durchhaltevermögen bzw. in der generellen Leistungs- fähigkeit sowie formale Auffälligkeiten im Denken und in der Konzentrati- onsfähigkeit festgestellt. Auch unter Berücksichtigung des neuropsycholo- gischen Gutachtens von Dr. phil. J._____ vom 26. August 2022, welche bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige kognitive Störung und massive Leistungseinbussen im Bereich der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktio- nen und in bestimmten Bereichen der Gedächtnisleistung festgestellt habe, sei eine derart geringe Einschränkung im Haushalt mehr als unwahrschein- lich. Im Haushaltsbereich sei von einer Einschränkung von mehr als 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es sehr wichtig, als ordentliche und gepflegte Frau wahrgenommen zu werden, und sie könne diesen Ein- druck auch sehr gut vermitteln, was sie auch als langjährige Verkäuferin geübt habe. Sie habe allerdings Mühe in administrativen oder planerischen Bereichen und es gebe Zeiten, in denen sie es kaum schaffe, aus dem Bett zu kommen (VB 205 S. 10). 7.4.3. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 ist als Ergebnis der funktionellen Leistungsprüfung mittels MINI-ICF- - 20 - APP in Bezug auf die Haushaltsführung zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin Schwierigkeiten habe, den Tag zeitlich zu strukturieren. Sie gehe zu Randzeiten einkaufen, um Menschengruppen zu vermeiden. In der Alltagsführung sei sie dennoch weitgehend selbstständig (Fähigkeitsbe- reich 2: Planung und Strukturierung von Aufgaben; mässige Beeinträchti- gung). Sie habe anlässlich der Untersuchung vom 13. August 2022 sehr gepflegt gewirkt, sie sei der Jahreszeit entsprechend gekleidet gewesen und eine Verwahrlosung habe er nicht feststellen können (Fähigkeitsbe- reich 12: Selbstpflege und Selbstversorgung; keine Beeinträchtigung). Aus- serdem sei sie in der Lage, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, gezielt Orte aufzusuchen und Termine wahrzunehmen. Krankheitsbedingte psychiatrische Gründe, die diese Fähigkeit vollständig aufheben würden, seien nicht evident. Gründe, dass sie sich ausserhalb der Wohnung verlau- fen würde, seien nicht ersichtlich; eine Desorientierung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin meide jedoch soziale externe Kontakte, um einer Reiz- überflutung entgegenzuwirken (Fähigkeitsbereich 13: Mobilität und Ver- kehrsfähigkeit; mässige Beeinträchtigung). Aus der fachärztlich-psychiatri- schen Beurteilung durch Dr. med. B._____ ergeben sich somit keine we- sentlichen Divergenzen zum Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023. Viel- mehr wies Dr. med. B._____ – trotz des von ihm festgestellten deutlich re- duzierten Durchhaltevermögens bzw. Leistungsniveaus der Beschwerde- führerin und einer Leistungsfähigkeit derselben im Erwerbsbereich von 60 % (vgl. VB 185 S. 22 ff.) – darauf hin, dass diese bei der Haushaltsführung (aus psychiatrischer Sicht) noch weitgehend selbständig sei, was auch mit dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 übereinstimmt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt, vorwiegend auf- grund von orthopädischen Beschwerden, zu 11,5 % eingeschränkt ist. Da- rauf hinzuweisen ist auch, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Ab- klärungsperson am 23. Mai 2023 bzw. die von ihr angegebenen Einschrän- kungen im Haushaltsbereich aus psychiatrischen Gründen nicht abgestellt werden könnte. Deren Angaben gegenüber der Abklärungsperson, als "Aussagen der ersten Stunde", kommt vorliegend grösseres Gewicht zu als deren späteren Aussagen bzw. Vorbringen nach dem ablehnenden Vorbe- scheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 (vgl. E. 7.4.1; VB 194; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Schliesslich hat die Beschwerdegeg- nerin die Begründung des Einwands der Beschwerdeführerin vom 3. No- vember 2023 (VB 204) samt dem Bericht von Dr. med. C._____ und lic. phil. D._____ vom 24. Oktober 2023 (VB 205) dem RAD vorgelegt, welcher seinerseits nicht auf Widersprüche zwischen den Ergebnisse des Abklä- rungsberichts und der fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. B._____ hingewiesen hat (vgl. VB 207 S. 2 f.). Auf den Abklä- rungsbericht vom 24. Mai 2023 kann folglich abgestellt werden. - 21 - 8. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetrete- nen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2), keine weiteren für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, je mit Hin- weisen). 9. 9.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich per 1. Februar 2019, dem angesichts der am 30. August 2018 erfolgten Anmel- dung zum Leistungsbezug (VB 71) frühestmöglichen Beginn eines allfälli- gen Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Fr. 43'420.00 im Jahr 2018 bei einem 80 %-Pensum; VB 82.1 S. 3, 6) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 108.4 [2018, Handel]; Index 109.2 [2019, Handel]) für das Jahr 2019 ein auf ein 100%- Pensum aufgerechnetes Valideneinkommen von gerundet Fr. 54'676.00. Das Invalideneinkommen legte sie gestützt auf den Medianlohn für Tätig- keiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jah- res 2018 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohn- entwicklung (Index 105.9 [2018, Total]; Index 107.0 [2019, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit von 60 % auf gerundet Fr. 33'149.00 (recte: Fr. 33'150.00) fest. Aufgrund der sich daraus ergebenden Erwerbsein- busse von Fr. 21'527.00 resultierte per 1. Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 39,37 % (vgl. VB 215 S. 1 f.). Zusammen mit einer Einschränkung von 11,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 9.2. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditäts- grads geltend, bei der Festsetzung der Einschränkung im Erwerbsbereich sei ein behinderungsbedingter pauschaler Abzug vom Invalideneinkom- men von 15 % vorzunehmen (Beschwerde S. 23 f.). - 22 - 9.3. 9.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits- fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens über- ragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3; Urteil des Bun- desgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.3.2. Der Beschwerdeführerin sind gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 nur noch körperlich leichte (Hilfs-)Arbeiten zumutbar. Das aufgrund der orthopädischen Beschwerden bestehende erhöhte Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin und deren verlangsamtes Arbeitstempo sind bereits im Rahmen der attestierten ver- minderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt (vgl. VB 160 S. 37). Es bestehen jedoch weitere orthopädische Gesund- heitsstörungen, welche sich selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätig- keiten auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. So sind dieser nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zwangspo- sitionen der Wirbelsäule und der Kniegelenke (kein Kauern, Abhocken oder - 23 - Knien), Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, das Ab- solvieren längerer Gehstrecken und das Überwinden von Höhendifferen- zen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten sind ihr nicht zumutbar (VB 160 S. 37). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 bestehen ausserdem weitere qualitative, sich über die (aus psychiatrischer Sicht) verminderte Leistungsfähigkeit von 60 % hinaus auswirkende Einschränkungen (insbesondere Tätigkeit ohne Hektik und Zeitdruck sowie ohne erhöhte bzw. mit geringen Anforderungen an die so- ziale und emotionale Kompetenzen und mit festen verlässlichen Bezugs- personen, Ausführen von Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine not- wendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne, feste Arbeitszeit- einteilung mit externer Strukturierung, Tätigkeit an einem festen Arbeits- platz [kleines bekanntes Team] in einem Backoffice bzw. an einem Einzel- arbeitsplatz ohne Aussendiensteinsätze; VB 185 S. 26, 28). Diesen aus or- thopädischer und psychiatrischer Sicht festgestellten qualitativen Ein- schränkungen ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn liegen nicht vor. Es rechtfertigt sich vor- liegend, den Abzug auf 10 % festzusetzen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der verwendete Tabellenlohn hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.2 und 5.3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5.2 mit Hinweis). Bei einem zu gewährenden Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich per 1. Februar 2019 – bei Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2018 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung (Index 105.9 [2018, Total]; Index 107.0 [2019, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. E. 9.1) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit von 50 % – ein Invalideneinkommen von Fr. 24'862.00. Somit resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 54'676.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'814.00 und damit eine er- werbliche Einschränkung von 54,53 %. Zusammen mit einer Einschrän- kung von 11,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwen- dung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätig- keit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 45,92 % bzw. gerundet 46 %, welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). 9.4. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin (vgl. E. 9.3.2) erfuhr mit In- krafttreten der im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestim- mungen am 1. Januar 2022 keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in - 24 - der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und die Beschwerdeführerin macht eine solche auch nicht geltend. Per 1. Januar 2022 hat daher keine Überführung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ins neue stufen- lose Rentensystem (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]) zu erfolgen (vgl. lit. b der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). 9.5. Gestützt auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ist ab diesem Zeitpunkt von dem gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV nach statistischen Werten bestimmten Invalideneinkom- men ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Kann die versicherte Per- son aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfä- higkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Wei- tere Abzüge sind nicht zulässig. Bei einem aufgrund der funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % (vgl. E. 6.6) zu gewähren- den Pauschalabzug vom Tabellenlohn von 20 % ergibt sich per 1. Januar 2024 – bei Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 von Fr. 4'276.00 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.9 [2020, Total]; Index 111.3 [2023, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stun- den (vgl. E. 9.1) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit von 50 % – ein Invalideneinkommen von Fr. 22'071.00. Somit resultiert bei einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 56'979.00 (Fr. 43'420.00 im Jahr 2018 bei einem 80%-Pensum [VB 82.1 S. 3, 6]; aufgerechnet auf ein 100%- Pensum; Index 105.9 [2018, Handel]; Index 113.8 [2023, Handel]) eine Er- werbseinbusse von Fr. 34'907.00 und damit eine erwerbliche Einschrän- kung von 61,26 %. Zusammen mit einer Einschränkung von 11,5 % im Auf- gabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufga- benbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 51,31 % bzw. gerundet 51 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 – nach dem neuen stufenlosen Rentensystem – einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente hat (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]; Abs. 1 der Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente zuzusprechen. - 25 - 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 10.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 27. Mai 2024 erlassen, ohne medizinisch hinreichend abzuklären, ob die aus orthopädischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % in der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschrän- kung deren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % vollständig aufgeht bzw. wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tä- tigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einzuschätzen ist (vgl. E. 6.3.2). Deshalb hat sie für die Kosten für die bidisziplinäre Konsens- beurteilung der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 in der Höhe von Fr. 1'478.10 (Rechnungen von Dr. med. B._____ vom 26. Februar 2025 [Rechnungsbetrag von Fr. 728.10] und Rechnung von Dr. med. G._____ vom 28. Februar 2025 [Rechnungsbetrag von Fr. 750.00]) aufzukommen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4). 10.4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2024 auf- gehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Kosten für die bidisziplinäre Konsensbeurteilung der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2025 in der Höhe von Fr. 1'478.10 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 26 - 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli