4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. November 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. September 2023 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 10 -