Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Unrecht mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 (VB 78 ff.) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 20. September 2023 bis am -9- 19. Dezember 2023 erhoben. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. September 2023 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2023 aufzuheben. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).