3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der als Folge der durch die amerikanische Behörde FDA getroffenen Massnahmen (Einfuhrverbot von homöopathischen Augenarzneimitteln) eingetretene Arbeitsausfall nicht bran- chen-, berufs- oder betriebsüblich, voraussichtlich vorübergehender Natur, nicht in den Bereich des üblichen Berufsrisikos der Beschwerdeführerin fallenden Umständen zuzuschreiben und nicht durch diese zu vertreten ist und für diese weder vorhersehbar war noch von ihr durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen hätte vermieden werden können. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Unrecht mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 (VB 78 ff.)