Angesichts der konkreten Gegebenheiten besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Vermutung abzuweichen. So ist die Beschwerdeführerin offensichtlich bestrebt, die ihr von der FDA im Warnschreiben vom 11. September 2023, für den Fall, dass "Ihr Unternehmen die Herstellung von Arzneimitteln für den US-Markt wieder aufnehmen möchte", empfohlenen Massnahmen umzusetzen (VB 201). Sie ergriff nämlich nach Erhalt des fraglichen Schreibens im Hinblick darauf, dass der Vertrieb ihrer Augentropfen in den USA von der FDA wieder zugelassen werde, umgehend verschiedene Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 9 und 13 f.; Beschwerdebeilage 15;