3.4. Betreffend die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls gilt die Vermutung, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht hinreichende Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen. Es gilt somit der Grundsatz, dass im Zweifel die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls und die Erhaltung der Arbeitsplätze zu bejahen ist (vgl. AVIG-Praxis KAE Rz. B21). Angesichts der konkreten Gegebenheiten besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Vermutung abzuweichen.