Dies ist nicht mit der Konzentration auf eine Grosskundin zu vergleichen und kann auch nicht als Klumpenrisiko bezeichnet werden, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin den durch die behördlichen Massnahmen erlittenen Umsatzeinbruch hätte vorhersehen können bzw. müssen. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht gesagt werden, dass sich ein normales Betriebsrisiko verwirklicht habe, sondern der Arbeitsausfall ist mit einem aussergewöhnlichen Umstand zu erklären (vgl. E. 2.2.).