Bericht vom 27. September 2023 in VB 173). Insofern kann nicht von einem erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftretenden Arbeitsausfall gesprochen werden, der vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar war und damit zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin gehörte. Es handelt sich vielmehr um einen Arbeitsausfall ausserordentlicher Natur (vgl. E. 2.2.; vgl. diesbezüglich auch die Beispiele in AVIG-Praxis KAE Rz.