Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG), oder der auf eine behördliche Massnahme, die durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, zurückzuführen ist (Art. 51 Abs. 3 AVIV).