Ein auf wirtschaftliche Gründe oder auf behördliche Massnahmen (vgl. AVIG-Praxis KAE [in der hier massgebenden ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung] Rz. C11 i.V.m. D2 ff.) zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374 mit Hinweisen).