51 Abs. 1 AVIV hat der Bundesrat zudem gestützt auf Art. 32 Abs. 3 AVIG geregelt, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall dabei nach Art. 51 -4-