VB] 79 ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe weder den Erlass eines "Warning Letters" durch die FDA noch den daraufhin folgenden Arbeitsausfall vorhersehen oder verhindern können. Auch könne allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen Grossteil ihres Umsatzes auf dem amerikanischen Markt generiere, nicht von einem Klumpenrisiko gesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). 1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 (VB 78 ff.) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 20. September bis am 19. Dezember 2023 erhoben hat.