Einfuhrbeschränkung für homöopathische Augenarzneimittel) der amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) sei erlaubt. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass eine Handelsaufnahme mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) von Genehmigungen und Sondergenehmigungen der FDA und deren Erfüllung abhängig sei. Die von ihr gewählte Strategie gehöre zum normalen Betriebsrisiko, das sie bewusst eingegangen sei und dabei sogar noch ein Klumpenrisiko geschaffen habe, indem sie den grössten Teil des Umsatzes auf dem amerikanischen Markt erzielt habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79 ff.).