Nach weiteren Abklärungen erhob der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 erneut Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den fraglichen Zeitraum. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: