dass 47 Arbeitnehmende bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % von Kurzarbeit betroffen seien. Der Beschwerdegegner erhob mit Verfügung vom 22. September 2023 zunächst Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE), hob diese Verfügung in der Folge mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 jedoch revisionsweise wieder auf und stellte der Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid über deren Voranmeldung in Aussicht. Nach weiteren Abklärungen erhob der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 erneut Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den fraglichen Zeitraum.