7.5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 13 % (VB 88 S. 2) wird vom -8- Beschwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten im Ergebnis zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.