7.4. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärzte, sodass von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen, insbesondere auch auf die Einholung eines unabhängigen polydisziplinären Gutachtens (Plädoyernotizen S. 6 f.), zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).