Die Gründe für das Ausbleiben einer Behandlung sind dabei nicht von Belang. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mangels hinreichender Anhaltspunkte auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende, verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit – ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen – auf weitere (psychiatrische) Abklärungen verzichten.