Zudem enthalten auch die übrigen Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leide bzw. sich in eine entsprechende Behandlung begeben hätte. Aus dem Umstand, dass mangels fachärztlicher Behandlung keine objektiven Befunde aktenkundig sind, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Die Gründe für das Ausbleiben einer Behandlung sind dabei nicht von Belang.