_, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2022 der Hinweis, dass Anfang September 2022 aufgrund einer psychosozialen Belastungsstörung infolge des Unfalls im Jahr 2020 eine Überweisung an die Psychiatrischen Dienste H._____ erfolgt sei (VB 66 S. 2). Einen Verdacht auf von psychosozialen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde äusserte Dr. med. univ. G._____ hingegen nicht. Zudem enthalten auch die übrigen Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leide bzw. sich in eine entsprechende Behandlung begeben hätte.