Da die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ zudem schlüssig und plausibel begründet sind, ist darauf abzustellen. Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilungen von Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule ohnehin die klinische Untersuchung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2.).