Zudem würden keine Funktionsdefizite beschrieben. Ansonsten ergäbe sich bildgebend eine unauffällige Darstellung der Lendenwirbelsäule (VB 92). Demnach ergeben sich gemäss der Einschätzung von Dr. med. E._____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit keine Befunde, welche auf weitergehende Einschränkungen als die in den früheren RAD-Beurteilungen attestierten schliessen lassen, zumal für den Beschwerdeführer ohnehin nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Betracht fallen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Plädoyernotizen S. 1 ff.) ist die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vorliegend zu berücksichtigen.