Ob sich der MRI-Befund auf den Zeitraum vor der Verfügung vom 28. Mai 2024 bezieht, kann vorliegend offengelassen werden, da dieser Befund gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E._____ vom 7. Oktober 2024 an der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohnehin nichts ändere. Laut der Einschätzung von Dr. med. E._____ müsse die geringgradige Osteochondrose und breitbasige kleinvolumige Bandscheibenprotrusion LWK 4/5 mit fraglicher Einengung von L5 beidseits im Rahmen der Gerontologie schlichtweg als Regel akzeptiert und verstanden werden. Zudem würden keine Funktionsdefizite beschrieben.