MRI am 17. Juni 2024, d.h. nach Verfügungserlass erfolgte, ist der entsprechende Bericht grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausser er würde Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3).