7.2. Hinsichtlich des durch den Radiologen Dr. med. F._____ durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2024 ist festzuhalten, dass der Verfügungszeitpunkt den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundegerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 28. Mai 2024, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorgelegen hat. Da das -6-