Die diesbezügliche Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Oktober 2024 sei nach Einreichung der Beschwerde verfasst worden und stelle aufgrund des Devolutiveffekts daher kein Beweismittel, sondern bestenfalls ein Parteivorbringen dar (Plädoyernotizen S. 1 ff.). Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin generell auf sehr alte Berichte, weshalb sie etwa den Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine Psychotherapie angemeldet sei, nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 4).